AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Holzpellets für den Verkauf und die Lieferung von Holzpellets und die Erbringung von damit verbundenen Dienstleistungen durch NEW PROCESS ENERGIES AG
Vorbemerkung
Zur besseren Verständlichkeit unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen sprechen wir im Folgenden ausschliesslich vom Kunden und verzichten auf die Verwendung der weiblichen Form. Kundinnen sind selbstverständlich immer mitgemeint.
1. Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») gelten für Verträge zwischen dem Kunden (nachfolgend der «Kunde») und der NEW PROCESS ENERGIES AG (nachfolgend «NEW PROCESS ENERGIES AG», der Kunde und NEW PROCESS ENERGIES AG zusammen die «Parteien») über den Verkauf und die Lieferung von Holzpellets oder damit verbundene Dienstleistungen.
Diese AGB sind Bestandteil der im Einzelfall zwischen dem Kunden und rubaso gmbh getroffenen individuellen Vereinbarung. Diese individuelle Vereinbarung zwischen dem Kunden und NEW PROCESS ENERGIES AG (einschliesslich Nebenabreden, Verweise auf weitere Bedingungen, Ergänzungen und/oder Änderungen) hat Vorrang vor diesen AGB. Für den Abschluss und den Inhalt einer derartigen Vereinbarung ist ein schriftlicher Vertrag und/oder die ausdrückliche schriftliche Bestätigung der NEW PROCESS ENERGIES AG erforderlich.
2. Zustandekommen des Vertrags
NEW PROCESS ENERGIES AG erstellt für den Kunden auf schriftliche (Email, Whatsapp) oder telefonische Anfrage eine unverbindliche Offerte für die nachgefragte Menge für eine konkrete Lieferadresse bzw. für die nachgefragte Dienstleistung. Nimmt der Kunde die Offerte an («Bestellung»), gilt dies als Offerte zum Vertragsschluss. Mit der Bestellung bzw. Auftragserteilung stimmt der Kunde diesen AGB in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung zu. Der Vertrag zwischen NEW PROCESS ENERGIES AG und dem Kunden kommt erst mit der Zustimmung von rubaso gmbh zustande. rubaso gmbh erteilt ihre Zustimmung («Auftragsbestätigung») mittels einer mündlichen oder schriftlichen Bestätigung, der Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrags oder der Ausführung des offerierten Geschäfts.
3. Lieferung von Holzpellets
3.1 Beschaffenheit der Holzpellets
NEW PROCESS ENERGIES AG liefert Holzpellets in der vereinbarten Qualität. Abweichungen im Bereich der zulässigen Toleranzen, Verpackung und Makrenwahl gelten nicht als Mängel. Wurde keine spezifische Herkunft vereinbart, ist NEW PROCESS ENERGIES AG berechtigt, den Kunden mit Holzpellets aus in- und ausländischer Produktion zu beliefern. Bei Versorgungsengpässen behält sich rubaso gmbh in Abweichung zur Vereinbarung im Liefervertrag mit dem Kunden vor, auch Holzpellets mit abweichender Herkunft und/oder Verpackung in der vereinbarten Qualität zu liefern. Eine solche Änderung wird dem Kunden vor Auslieferung nach Möglichkeit angezeigt.
3.2 Art, Ort und Zeitpunkt der Lieferung
Die Ware wird von einem Transporteur vonNEW PROCESS ENERGIES AG oder von einem von NEW PROCESS ENERGIES AG beauftragten Logistikunternehmen (der «Transporteur») grundsätzlich lose per Silowagen ausgeliefert (vgl. Ziff. 3.3). Die Parteien können abweichend davon vereinbaren, dass die Lieferung als Sackware, Schubboden, Kipper oder in Pellet-Boxen erfolgt (vgl. Ziff. 3.3.2 bzw. 3.3.3).
Erfüllungsort ist die vereinbarte Lieferadresse. Sofern an der Lieferadresse schwierige Abladeverhältnisse herrschen (schwierige Zufahrt, Strassensperrungen, mehr als 15 Meter Schlauchlänge), hat der Kunde diese bei der Bestellung anzugeben und NEW PROCESS ENERGIES AG bei der telefonischen Terminvereinbarung entsprechend zu informieren. Werden erschwerte Abladebedingungen nicht mitgeteilt bzw. ist eine Abladung nicht möglich, wird der entstandene Aufwand dem Kunden verrechnet. Sollten die Produkte nicht abgeladen werden können, kommt der Kunde für die Zwischenlagerung und die erneute Lieferung auf.
Die Lieferung von Holzpellets erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, ausschliesslich werktags. Innerhalb der von rubaso gmbh angegebenen oder mit dem Kunden anders vereinbarten Auslieferungsperiode erfolgt die Lieferung an einem von NEW PROCESS ENERGIES AG nach Vertragsschluss bestimmten oder an einem separat vereinbarten Liefertag und Zeitpunkt (der «Liefertermin»). Liefertermine werden telefonisch oder schriftlich angekündigt. NEW PROCESS ENERGIES AG behält sich vor Liefertermine zu verschieben.
3.3 Lieferbedingungen
3.3.1 Lose Ware
Die Lieferung als lose Ware erfolgt durch Befüllen des Silos des Kunden. Bei der Abladestelle werden die Holzpellets mit einem Schlauch direkt in das Silo des Kunden geblasen (der «Ablad»).
Damit ein Ablad möglich ist und dabei die gesetzlichen und sicherheitstechnischen Vorschriften eingehalten werden können, muss der Transporteur an der Lieferadresse problemlos mit dem Silo-LKW zufahren können sowie freien Zugang zur Heizanlage haben. Es ist die Aufgabe des Kunden, die problemlose Zufahrt zur Abladestelle zu gewährleisten und die Heizungsanlage vor jedem Ablad rechtzeitig auszuschalten sowie anschliessend wieder einzuschalten. Der Kunde oder ein von ihm bestimmter Vertreter muss beim Ablad zugegen sein und dem Transporteur freien Zugang zur Heizanlage gewähren.
Bei einer Schlauchlänge von über 15 Metern (inklusive den gebäudeinternen Leitungen) sowie bei ungünstigen Leitungswinkeln oder grösseren Niveauunterschieden nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass die Qualität der Pellets durch den Einblasvorgang verringert wird. NEW PROCESS ENERGIES AG übernimmt in diesem Fall keine Gewähr für die Qualität oder die Mängelfreiheit der Holzpellets im Lagerraum.
Mit seiner Bestellung sichert der Kunde zu, dass der technische Zustand der Anlage einwandfrei ist und den rechtlichen und technischen Vorschriften vollumfänglich entspricht. Der Kunde ist für den jederzeitigen ordnungsgemässen Zustand der Anlage verantwortlich. Um beim Ablad ein weitgehend staubfreies Befüllen zu garantieren, hat der Kunde die Einfüll- und Abluftstutzen (belüftbar) im Freien anzubringen und mit Storz-Kupplungen vom Typ A, Nennweite Innendurchmesser 100 mm, zu bestücken. Für den Betrieb des Staubabsauggeräts wird eine mit 16 Ampere träge abgesicherte 230-Volt-Steckdose benötigt. Bei mangelhaftem Zustand der Anlage kann der Ablad abgelehnt werden.
3.3.2 Sackware & Briketts
Bei der Lieferung von Holzpellets in Behältnissen erfolgt die Lieferung der Paletten (pro Palette 55 Pellet-Säcke à 15 kg, nachfolgend die «Palette») bis zur Bordsteinkante. Danach geht die Palette in die Verantwortung des Kunden über. Dieser hat dafür zu sorgen, dass die Palette vor Witterung geschützt ist und die Pellets nicht nass werden.
3.3.3 Pellet-Boxen
Bei der Lieferung von Holzpellets in Pellet-Boxen erfolgt die Lieferung bis zur Bordsteinkante. Im Fall von Pellet-Boxen hat der Kunde für deren Ab- und Auflad einen Stapler zu stellen. Die Boxen sind Eigentum von NEW PROCESS ENERGIES AG und sind nach der vereinbarten Ausleihdauer zu retournieren. Der Kunde avisiert NEW PROCESS ENERGIES AG mind fünf Tage im Voraus für die Abholung der Boxen.
3.4 Siloreinigung
Bei der Siloreinigung säubert eine Serviceperson von rubaso gmbh oder eine von rubaso gmbh beauftragte Hilfsperson die Heizanlage durch Absaugen an den Einfüllstutzen von Staub. Das Silo selbst wird nicht besenrein gereinigt. Die Siloreinigung erfolgt in der Regel gemeinsam mit einem Liefertermin. Art, Ort und Zeitpunkt der Siloreinigung werden gemäss Ziff. 3.2 bestimmt.
Die Siloreinigung von rubaso gmbh erfolgt mit einem Fahrzeug mit Saugsystem. Die problemlose Zufahrt mit dem Lastwagen wird vorausgesetzt und muss vom Kunden gewährleistet werden. Der Kunde stellt sicher, dass bei der Ankunft der Serviceperson das Silo und die Heizungsanlage bereits eine Stunde zuvor gelüftet bzw. abgestellt worden sind. Zudem wird eine mit 16 Ampere träge abgesicherte 230-Volt-Steckdose für den Betrieb des Absauggeräts benötigt. Der Kunde oder ein von ihm bestimmter Vertreter muss beim Service zugegen sein und dem Transporteur freien Zugang zur Heizanlage gewähren.
3.5 Verletzung der Mitwirkungspflicht des Kunden
Falls der Kunde seine Mitwirkungspflicht aus dieser Ziff. 3 verletzt oder die bestellte Menge nicht oder nur teilweise abgeladen werden kann, ist NEW PROCESS ENERGIES AG berechtigt, die ihr daraus entstehenden Mehraufwände (z.B. Transport- und Logistikkosten) in Rechnung zu stellen.
NEW PROCESS ENERGIES AG lehnt jegliche Haftung für Schäden ab, die direkt oder indirekt aufgrund des mangelhaften Zustands der Anlage oder wegen Nichteinhaltung der Pflichten des Kunden aus Ziff. 3.3 (Lieferbedingungen) entstehen können.
4. Lieferverzug/Annahmeverzug
Verspätungen während des Liefertags bewirken keinen Verzugseintritt von rNEW PROCESS ENERGIES AG. Liefert NEW PROCESS ENERGIES AG nicht innerhalb der vereinbarten Lieferperiode oder am bei Vertragsschluss oder später vereinbarten Liefertermin, kann der Kunde NEW PROCESS ENERGIES AG eine Nachfrist zur Nachlieferung von mindestens 15 Werktagen ansetzen. Liefert NEW PROCESS ENERGIES AG auch während dieser Frist nicht, kann der Kunde ohne Kostenfolge von dieser Lieferung zurücktreten.
Nimmt der Kunde die Lieferung zum vereinbarten Zeitpunkt nicht an, ist NEW PROCESS ENERGIES AG berechtigt, dem Kunden einen neuen Liefertermin anzusetzen oder von der Lieferung zurückzutreten. Der Kunde haftet für den aus der Annahmeverweigerung entstandenen Schaden, insbesondere für die entstandenen Transport- und Annullationskosten.
5. Preise
Für die Lieferung von Holzpellets gilt der für die Lieferung resp. im Liefervertrag vereinbarte Preis pro Tonne. Für jede Lieferung wird ein elektronischer Lieferschein erstellt. Falls nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, versteht sich der Preis exklusive Mehrwertsteuer. NEW PROCESS ENERGIES AG behält sich vor, Preiseanpassungen vorzunehmen. Es gilt der Preis welcher bei Vertragsabschluss vereinbart wurde. Offerten sind maximal 3 Tage gültig.
Mehrkosten für Qualitätsänderungen infolge von Verschärfungen von rechtlichen Vorgaben, insbesondere Umweltvorschriften, oder infolge einer Anpassung an neue Verbrennungstechniken sind vom Käufer zu tragen. Sofern die vereinbarte Holzpellet Menge nicht bezogen wird, behält sich NEW PROCESS ENERGIES AG zudem vor, rückwirkend Preisanpassungen vorzunehmen und/oder Promotionen zurückzufordern.
6. Rechnungsstellung/Zahlungsbedingungen
NEW PROCESS ENERGIES AG akzeptiert lediglich Vorauszahlungen und Anzahlungen.
Rechnungen sind innert 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
7. Zahlungsverzug/Sicherheitsleistung
Nach Ablauf der Zahlungsfrist fällt der Kunde ohne weiteres in Verzug (der «Zahlungsverzug»). Der Kunde schuldet bei Zahlungsverzug einen Verzugszins von 5% p.a. Die Geltendmachung eines allfälligen weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Bei Zahlungsverzug kann NEW PROCESS ENERGIES AG weitere Lieferungen oder Serviceleistungen einstellen und weitere Massnahmen zur Verhinderung wachsenden Schadens treffen.
Hat NEW PROCESS ENERGIES AG Zweifel hinsichtlich der vertragsgemässen Einhaltung der Zahlungsbedingungen oder erschwert sich möglicherweise das Inkasso von Forderungen, kann NEW PROCESS ENERGIES AG eine Vorauszahlung oder eine Sicherheit verlangen. Leistet der Kunde diese nicht, kann NEW PROCESS ENERGIES AG von der Lieferung bzw. vom Vertrag zurücktreten.
8. Gewährleistung
Der Kunde bzw. sein Vertreter hat die Ware bei Ablad auf Mängel zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind umgehend zu rügen und vom Transporteur auf dem elektronischen Lieferschein schriftlich vermerken zu lassen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach Entdecken schriftlich angezeigt werden. Für das Vorliegen der Mängel trägt der Kunde die Beweislast.
Mängel sind vom Kunden genau zu bezeichnen. Im Fall einer gesetzlich rechtzeitig erfolgten und berechtigten Mängelrüge hat der Käufer unter Ausschluss des Wandelungs- und Minderungsrechts ausschliesslich das Recht auf Ersatzlieferung mängelfreier Ware. Schadensersatzansprüche des Kunden aus Gewährleistungsrecht sind, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen und werden ausgeschlossen.
Andere Beanstandungen können, soweit berechtigt, nur berücksichtigt werden, wenn sie NEW PROCESS ENERGIES AG innerhalb von 5 Tagen ab Lieferung schriftlich zur Kenntnis gebracht werden.
9. Haftung
rubaso gmbh haftet für sich und ihre Hilfspersonen nur für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden. Jegliche weitere Haftung von NEW PROCESS ENERGIES AG für unmittelbare oder mittelbare Schäden (Vermögensschäden, Betriebsunterbrüche, Einkommens- oder Mietzinsausfälle) ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
10. Widerrufsrecht und Stornierung (Art. 40a ff. OR)
Bei Bestellungen von Pellets oder damit verbundenen Dienstleistungen kann der Kunde Vertrag zurücktreten, wenn a) die Bestellung für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Kunden bestimmt ist und b) der Kunde die Vertragsverhandlung nicht ausdrücklich gewünscht hat.
Der Widerruf ist an keine Form gebunden. Der Nachweis des fristgemässen Widerrufs obliegt dem Kunden. Die Widerrufsfrist beträgt 24 Stunden und beginnt, sobald der Kunde den Vertrag beantragt oder angenommen und vom Widerrufsrecht Kenntnis erhalten hat. Widerruft der Kunde fristgerecht, kann er ohne Kostenfolge von dieser Lieferung zurücktreten. Ausgenommen sind die Kosten für Transaktionen und Bankgebühren (Maximal CHF 150.-). Bereits gelieferte und gebrauchte Ware, einschliesslich ins Silo gefüllter Lose-Ware, kann nicht zurückgenommen werden und wird dem Kunden in Rechnung gestellt.
Hat NEW PROCESS ENERGIES AG bei fristgerechtem Widerruf bereits Servicedienstleistungen erbracht, so hat der Kunde Auslagen und Verwendungen, die NEW PROCESS ENERGIES AG in der Ausführung der Serviceleistungen gemacht hat, zu erstatten und NEW PROCESS ENERGIES AG von mit allfälligen Dritten eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien.
11. Verrechnungsverbot
Eine Verrechnung von Forderungen des Kunden mit Forderungen von NEW PROCESS ENERGIES AG bzw. von Forderungen von NEW PROCESS ENERGIES AG mit Forderungen des Kunden ist ausgeschlossen.
11. Datenschutz
Im Zusammenhang mit der Lieferung von Holzpellets und mit Siloreinigungen kann NEW PROCESS ENERGIES AG Daten des Kunden, welche durch diesen zur Verfügung gestellt werden, unter jederzeitiger Beachtung der geltenden Datenschutznormen erheben, speichern, bearbeiten, nutzen und an Dritte im In- und Ausland weitergeben, soweit dies (i) zur Erfüllung von vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden, (ii) zur Pflege, Entwicklung und Erhaltung der Kundenbeziehung, (iii) zur Bereitstellung personalisierter Inhalte oder von Werbung, (iv) zur Gestaltung und Weiterentwicklung von Produkten und Dienstleistungen von NEW PROCESS ENERGIES AG, (v) aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder (vi) zur Wahrung und Durchsetzung berechtigter Interessen von NEW PROCESS ENERGIES AG geschieht. In diesem Umfang und zur Bearbeitung für die gleichen Zwecke dürfen die Daten des Kunden auch an Konzerngesellschaften von NEW PROCESS ENERGIES AG übermittelt werden.
Der Kunde kann die Bearbeitung seiner Daten für Marketingzwecke mittels schriftlicher Mitteilung an NEW PROCESS ENERGIES AG jederzeit untersagen.
NEW PROCESS ENERGIES AG ergreift die dem Stand der Technik entsprechenden Massnahmen zur Geheimhaltung von personenbezogenen Daten und zum Schutz der Daten gegen unbefugte Zugriffe.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Änderungen dieser AGB
NEW PROCESS ENERGIES AG behält sich jederzeitige Änderungen dieser AGB vor. Änderungen werden dem Kunden vorgängig in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht. Sind die Änderungen für den Kunden nachteilig, kann er bis zum Inkrafttreten der Änderungen auf diesen Zeitpunkt hin den Vertrag mit NEW PROCESS ENERGIES AG ohne finanzielle Folgen vorzeitig kündigen. Unterlässt er dies, akzeptiert er die Änderungen.
12.2 Übertragbarkeit
Die Parteien verpflichten sich, diesen Vertrag sowie die ihnen in diesem Vertrag eingeräumten Rechte nicht ohne die vorgängige schriftliche Zustimmung der anderen Partei auf Dritte zu übertragen oder an Dritte abzutreten. Ausgenommen ist eine Übertragung dieses Vertrags vonNEW PROCESS ENERGIES AG auf eine ihrer Konzerngesellschaften.
12.3 Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder unvollständig sein oder sollte die Erfüllung unmöglich werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Teile des Vertrags nicht beeinträchtigt. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, unverzüglich die unwirksame Bestimmung durch eine zulässige, wirksame Bestimmung zu ersetzen, die nach ihrem Inhalt der ursprünglichen Absicht am nächsten kommt.
12.4 Anwendbares Recht / Gerichtsstand
Der vorliegende Vertrag untersteht ausschliesslich schweizerischem materiellem Recht, unter Ausschluss von kollisionsrechtlichen Normen und des internationalen Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge für den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht).
Unter Vorbehalt zwingender Gerichtsstände ist der ausschliessliche Gerichtsstand ist Felben-Wellhausen.
Luzern, Februar 2022